Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker- Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil
ProdMechTextAusbV§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.