Gesetze / Verordnung über elektrische Betriebsmittel

ProdSG2011V 1

§ 20 Straftaten

Wer eine in § 19 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.

§ 16 § 18