Gesetze / Prostitutions-Statistikverordnung

ProstStatV

§ 6 Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind:

1.
die Behördenbezeichnung und Anschrift der nach § 8 Absatz 1 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörde und
2.
der Name sowie die Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
§ 5 § 7