Gesetze / Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
PsychPbG§ 1 Regelungsgegenstand
Dieses Gesetz regelt für die psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g der Strafprozessordnung
1.
die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung (§ 2),
2.
die Anforderungen an die Qualifikation des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 3 und 4) sowie
3.
die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 5 bis 10).