Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten

PsychTh-APrV

§ 21 Approbationsurkunde

Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.

§ 20d § 22