Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
PsychThApprO§ 10 Berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie
(1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie umfasst folgende Wissensbereiche:
(2) Der Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen und der Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen muss jeweils die verschiedenen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden beinhalten.
(3) Für die berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie sind mindestens 15 ECTS-Punkte zu vergeben. Davon entfallen
(4) Die berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie wird in anwendungsorientierten Lern- und Lehrformen und in übungsorientierten Kleingruppen durchgeführt. Eine Kleingruppe darf aus höchstens 15 studierenden Personen bestehen. In ihr sind die studierenden Personen durch fachkundiges Personal anzuleiten.