Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
PsychThApprO§ 25 Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung
(1) Die nach § 20 zuständige Stelle richtet die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung ein.
(2) Die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung besteht aus
(3) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und jedes der weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen.
(4) Als weitere Mitglieder und als ihre stellvertretenden Personen dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens über die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen:
(5) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sowie die stellvertretenden Personen werden von der nach § 20 zuständigen Stelle auf Vorschlag der Hochschule bestellt.