Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

PsychThApprO

§ 28 Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung

Die psychotherapeutische Prüfung ist bestanden, wenn

1.
die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden worden ist und
2.
die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden worden ist.
§ 27 § 29