Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
PsychThApprO§ 28 Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung
Die psychotherapeutische Prüfung ist bestanden, wenn
1.
die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden worden ist und
2.
die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden worden ist.