Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

PsychThApprO

§ 6 Leistungsübersicht

Die Hochschule hat der studierenden Person eine Leistungsübersicht über die Studien- und Prüfungsleistungen, die die studierende Person erbracht hat, zu erstellen und auszuhändigen, wenn die studierende Person dies bei der Hochschule beantragt.

§ 5 § 7