Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
PsychThApprO§ 68 Gegenstand der Eignungsprüfung
(1) In der Eignungsprüfung hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zum Ausgleich der von der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.
(2) Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Fallprüfung.
(3) Gegenstand der Eignungsprüfung ist eine von der nach § 20 zuständigen Stelle anonymisierte Patientenanamnese aus den von der Hochschule nach § 38 Absatz 2 eingereichten Patientenanamnesen.
(4) In der Eignungsprüfung sind der antragstellenden Person Fragen folgender Art zu stellen:
1.
fallspezifische Fragen zu der Patientenanamnese und
2.
fallübergreifende Fragen zu den therapeutischen Kompetenzen.