Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

PsychThApprO

§ 83 Verfahren bei Ausbleiben einer Reaktion der zuständigen Behörde

Bleibt die Unterrichtung durch die nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde innerhalb der Frist nach § 81 Absatz 2 oder § 82 Absatz 2 aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.

§ 82 § 84