Gesetze / Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung

QFUV

§ 21 Form der Umschulungsprüfung

(1) Der Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ nach § 12 Nummer 1 umfasst eine schriftliche Prüfung nach § 22.

(2) Der Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ nach § 12 Nummer 2 umfasst eine praktische Prüfung nach § 24.

§ 20 § 22