Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Qualifizierungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg

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§ 15 Prüfungsverfahren

(1) Die schriftliche Prüfung soll am Ende des Abschnitts Fachtheorie II abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird so bald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgelegt.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts leitet das Prüfungsverfahren. Sie oder er trifft die Entscheidung über den Einsatz der Prüferinnen und Prüfer und die Verteilung der Prüflinge auf die Prüfungsausschüsse, soweit mehr als ein Prüfungsausschuss gebildet wird. Ferner trifft sie oder er, sofern nachfolgend nichts Anderes geregelt ist, alle weiteren Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung, einschließlich der Feststellung des Nichtbestehens gemäß § 18.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts setzt den Ort und die Termine für die schriftliche Prüfung im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg fest und lädt zu diesen Terminen. Sofern Termine für Aufsichtsarbeiten außerhalb der regelmäßigen Prüfungstermine aus Gründen anberaumt werden müssen, die in der Person des Prüflings liegen, werden diese Termine durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss festgesetzt.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg den Ort und den Termin der mündlichen Prüfung und veranlasst die Ladungen zu diesem Termin.

§ 14 § 16