Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz

RÜG

§ 30 Steigerungsbetrag

Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Vervielfältigung von

1.
beitragspflichtigem Durchschnittseinkommen,
2.
Anzahl der Arbeitsjahre und
3.
Steigerungssatz.
§ 29 § 31