Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 38 Durchschnittseinkommen für Zusatzrenten
(1) Das durch Beiträge zur FZR versicherte Durchschnittseinkommen wird ermittelt, indem das Gesamteinkommen, für das Beiträge zur FZR gezahlt worden sind (Beiträge zur FZR), durch die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten zur FZR geteilt wird.
(2) Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens bleiben nach Beitritt zur FZR liegende Zeiten
insgesamt unberücksichtigt, wenn Beitragspflicht zur Sozialversicherung nicht bestanden hat und bis zum Beginn dieser Zeit oder im gleichen Kalenderjahr Beiträge zur FZR gezahlt worden sind.
(3) Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens bleiben nach Beitritt zur FZR liegende Zeiten
insgesamt unberücksichtigt, wenn es für den Versicherten günstiger ist.
(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vor dem 1. Juli 1990 wird bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach den Absätzen 1 bis 3 der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ermittelte Verdienst über 600 Mark monatlich zugrunde gelegt.
(5) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten zur FZR wird für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung der Verdienst über 600 Mark monatlich zugrunde gelegt, der sich aus den Durchschnittsverdiensten der Anlagen 13 und 14, geteilt durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergibt, höchstens jedoch fünf Sechstel der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen. Für jeden Teilzeitraum und jede Teilzeitbeschäftigung wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Die Sätze 1 und 2 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.
(6) § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.