Gesetze / Rückkehrhilfegesetz

RückHG

§ 4 Aufbringung der Mittel durch den Bund

Die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Gewährung der Rückkehrhilfe trägt der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

§ 3 § 5