Gesetze / Rentenanpassungsgesetz 1989

RAG 1989

§ 3 Sonstige Renten

Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1989 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3 vom Hundert erhöht wird.

§ 2 § 4