Gesetze / Rentenanpassungsgesetz 1990

RAG 1990

§ 3 Sonstige Renten

Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1990 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3,1 vom Hundert erhöht wird.

§ 2 § 4