Gesetze / 11. Rentenanpassungsverordnung

RAV 11

§ 2 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1996 eingetreten sind, werden zum 1. Januar 1996 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0434.

§ 1 § 3