Gesetze / 3. Rentenanpassungsverordnung
RAV 3§ 6 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Januar 1992 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 Reichsversicherungsordnung beträgt 1,1165.