Gesetze / 9. Rentenanpassungsverordnung

RAV 9

§ 5 Grenzbetrag für die Zahlung eines Sozialzuschlags

Der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmte Betrag beträgt vom 1. Juli 1994 an 1.081 Deutsche Mark monatlich.

§ 4 § 6