Gesetze / Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung

RAVPV

§ 13 Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis

(1) § 6 gilt entsprechend.

(2) In das Gesamtverzeichnis eingetragene Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte sind ausschließlich über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis einsehbar.

§ 12 § 14