Gesetze / Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung

RAVPV

§ 9 Führung des Gesamtverzeichnisses

Die Bundesrechtsanwaltskammer führt ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen und Berufsausübungsgesellschaften. Es trägt die Bezeichnung „Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis“.

§ 8 § 10