Gesetze / Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019
RBSFV 2019§ 1 Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2019
Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes werden zum 1. Januar 2019 um 2,02 Prozent erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro gerundet.