Gesetze / Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020
RBSFV 2020§ 1 Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2020
Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes werden zum 1. Januar 2020 um 1,88 Prozent erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro gerundet.