Gesetze / Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz

RDGEG

§ 6 Schutz der Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechtsbeiständen geführt werden.

§ 5 § 7