Gesetze / Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz
RDGEG§ 6 Schutz der Berufsbezeichnung
Die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechtsbeiständen geführt werden.