Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

RFinStV

§ 2 Einsetzung der KEF

Zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs wird eine unabhängige Kommission (KEF) eingesetzt. Die Mitglieder sind in ihrer Aufgabenerfüllung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.

§ 1 § 3