Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
RFinStV§ 2 Einsetzung der KEF
Zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs wird eine unabhängige Kommission (KEF) eingesetzt. Die Mitglieder sind in ihrer Aufgabenerfüllung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.