Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

RFinStV

§ 9 Aufteilung der Mittel

(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 71,7068 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 25,3792 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,9140 vom Hundert.

(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF vereinbaren geeignete Verfahren, um eine aufgabenangemessene Mittelverwaltung für die gemeinsamen Angebote nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Medienstaatsvertrages sowie durch die an Effizienzprojekten im Sinne des § 12 beteiligten Rundfunkanstalten zu ermöglichen.

(3) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder das ZDF sich nicht an der nationalen Stelle des Europäischen Fernsehkulturkanals "ARTE" beteiligen, stehen der nationalen Stelle von ARTE für die Finanzierung dieses Programmvorhabens die auf diese Anstalten entfallenden Anteile an der Finanzierung unmittelbar aus dem Rundfunkbeitragsaufkommen zu. Der Anteil dieser Anstalten bemißt sich nach dem für sie in Ziffer 6.2 des Gesellschaftsvertrages der nationalen Stelle von ARTE in der Fassung vom 1. Dezember 1994 vorgesehenen Pflichtanteil für die Programmzulieferung. Dabei ist ein Finanzierungsbetrag von insgesamt 180,84 Mio. Euro jährlich zugrundezulegen. Die Mittel können in zwölf gleichen Teilbeträgen vierteljährlich, jeweils in der Mitte des Kalendervierteljahres abgerufen oder Teilbeträge auf einen der späteren Abruftermine übertragen werden.

III. Abschnitt

Anteil der Landesmedienanstalten

§ 8 § 10