Gesetze / Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten

RHBG

§ 6

Unberührt bleiben die Vorschriften anderer Reichsgesetze, soweit sie für bestimmte Fälle die Haftung des Reichs über einen gewissen Umfang hinaus ausschließen.

§ 5 § 7