Gesetze / Rechtspflegergesetz
RPflG 1969§ 32 Nicht anzuwendende Vorschriften
Auf die nach den §§ 29 und 31 dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte sind die §§ 5 bis 11 nicht anzuwenden.
Gesetze / Rechtspflegergesetz
RPflG 1969Auf die nach den §§ 29 und 31 dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte sind die §§ 5 bis 11 nicht anzuwenden.