Gesetze / Reisesicherungsfondsgesetz

RSG

§ 9 Beirat

Der Reisesicherungsfonds muss einen Beirat haben, der die Geschäftsführung unterstützt und berät. In dem Beirat müssen mindestens die folgenden Interessen angemessen repräsentiert sein:

1.
die Interessen des Bundes und der Länder,
2.
die Interessen der Reisewirtschaft einschließlich der kleinen und mittleren Reiseanbieter sowie
3.
die Interessen der Verbraucher.
§ 8 § 10