Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Reichssiedlungsgesetzes
RSGDV§ 1
Siedlungsbehörden im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und
des § 12 des Grundstückverkehrsgesetzes sowie des § 4 Abs. 5 und
des § 6 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes sind die Ämter für
Flurneuordnung und ländliche Entwicklung.