Gesetze / Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes

RSiedlGErgG 1935

§ 8

Die Gebühren-, ... und Steuerfreiheit nach § 29 des Reichssiedlungsgesetzes gilt auch für die Fälle, in denen ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung für Siedlungszwecke erworben wird.

§ 7 § 9