Gesetze / Restrukturierungsfondsgesetz

RStruktFG

§ 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds

Zielausstattung ist die Summe der Jahresbeiträge, die von Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sowie nach § 12b und der Rechtsverordnung nach § 12g bis zum 31. Dezember 2024 zu erbringen sind.

§ 12 § 12b