Gesetze / RV-Beitragszahlungsverordnung

RV-BZV

§ 2 Zahlungsweise, Zahlungsmittel

Beitragszahlungen sind unmittelbar an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu leisten. Die Betragszahlungen können durch

1.
Abbuchung (Einzugsermächtigung),
2.
Überweisung oder Einzahlung,
3.
Scheck oder
4.
Barzahlung

erfolgen.

§ 1 § 3