Gesetze / Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger

RVBedWohnV

§ 3 Beteiligung der Aufsichtsbehörde

Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzunehmen.

§ 2 § 4