Gesetze / Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger
RVBedWohnV§ 5 Übergangsregelung
Wohnungsfürsorgemaßnahmen, die bis zum 25. April 2005 eingeleitet worden sind, bleiben mit Ausnahme der Regelung in § 2 Abs. 3 unberührt.
Gesetze / Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger
RVBedWohnVWohnungsfürsorgemaßnahmen, die bis zum 25. April 2005 eingeleitet worden sind, bleiben mit Ausnahme der Regelung in § 2 Abs. 3 unberührt.