Gesetze / Ausschussmitglieder-Verordnung

RVO§368oAbs4V

§ 5

Die Mitglieder der Ausschüsse sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Dies gilt sinngemäß für die Stellvertreter.

§ 4 § 6