Gesetze / Reichsversicherungsordnung

RVO

§ 356

Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. Das gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.

§ 355 § 357