Gesetze / Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz

RVVerkG

§ 12 Übergangsvorschrift

Der elektronische Bundesanzeiger wird in den Bundesanzeiger überführt. Die Internetadresse www.ebundesanzeiger.de ist mindestens bis zum 1. Juni 2012 aufrechtzuerhalten.

§ 11