Gesetze / RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung
RVWZPauschBeitrV§ 2 Beitragsberechnung
(1) Die Beiträge für Dienstleistende werden kalenderjährlich berechnet. Die Berechnungen werden getrennt für die jeweiligen Träger der allgemeinen Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen.
(2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet:
1.
2.
für Dienstleistende, die Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes nicht erhalten:
Beitrags- Zahl der
bemessungs- x Beitragssatz x Diensttage
grundlage
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365 (in Schaltjahren: 366).