Gesetze / RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung

RVWZPauschBeitrV

§ 2 Beitragsberechnung

(1) Die Beiträge für Dienstleistende werden kalenderjährlich berechnet. Die Berechnungen werden getrennt für die jeweiligen Träger der allgemeinen Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen.

(2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet:

1.
für Dienstleistende, die Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder Dienstbezüge aufgrund eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten:Summe der Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge x Beitragssatz,
2.
für Dienstleistende, die Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes nicht erhalten:


Beitrags- Zahl der
bemessungs- x Beitragssatz x Diensttage
grundlage
-----------------------------------------------
365 (in Schaltjahren: 366).

§ 1 § 3