Gesetze / Verordnung zur Ausführung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr

RVerkAbkGBRAV

Art 1

Für die Erledigung der in den Artikeln 3 und 9 des Abkommens vorgesehenen Angelegenheiten ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll.

Art 2