Gesetze / Verordnung zur Ausführung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr
RVerkAbkGBRAVArt 1
Für die Erledigung der in den Artikeln 3 und 9 des Abkommens vorgesehenen Angelegenheiten ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll.