Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Realsteuerverwaltungübertragungsgesetz

RealStÜG

§ 1 Festsetzung und Erhebung

(1) Für die Festsetzung und Erhebung der

Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) sind die hebeberechtigten Gemeinden zuständig.

(2) Das Finanzamt kann für die Bekanntgabe

der Steuermeßbescheide die Hilfe der hebeberechtigten Gemeinden in Anspruch

nehmen.

§ 2