Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Realsteuerverwaltungübertragungsgesetz
RealStÜG§ 1 Festsetzung und Erhebung
(1) Für die Festsetzung und Erhebung der
Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) sind die hebeberechtigten Gemeinden zuständig.
(2) Das Finanzamt kann für die Bekanntgabe
der Steuermeßbescheide die Hilfe der hebeberechtigten Gemeinden in Anspruch
nehmen.