Gesetze / Rebenpflanzgutverordnung

RebPflV 1986

§ 2a Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut

Standardpflanzgut, außer Standardpflanzgut von Unterlagsreben, darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.

§ 2 § 3