Gesetze / Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung

RechPensV

§ 20 Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen

Im Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen" sind die sich aus den abgeschlossenen Verträgen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten ergebenden Verbindlichkeiten auszuweisen.

§ 19 § 21