Gesetze / Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung

RechVersV

§ 49 Sonstige Steuern

Im Posten "Sonstige Steuern" sind Steuern auszuweisen, soweit es sich nicht um Steuern vom Einkommen und vom Ertrag oder um die Feuerschutzsteuer handelt.

§ 48 § 50