Gesetze / Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung RechVersV § 49 Sonstige Steuern Im Posten "Sonstige Steuern" sind Steuern auszuweisen, soweit es sich nicht um Steuern vom Einkommen und vom Ertrag oder um die Feuerschutzsteuer handelt.