Gesetze / Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung

RechZahlV

§ 14 Beteiligungen – Posten 7

Institute im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten 7 „Beteiligungen“ auszuweisen. In diesem Fall ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen.

§ 13 § 15