Gesetze / Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung

RechZahlV

§ 31 Konzernrechnungslegung

Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 30 entsprechend anzuwenden.

§ 30 § 32