Gesetze / Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung

RechZahlV

§ 6 Restlaufzeit

Für die Gliederung nach Restlaufzeiten sind bei ungekündigten Kündigungsgeldern die Kündigungsfristen und gegebenenfalls die Kündigungssperrfristen maßgebend. Bei Forderungen sind vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen.

§ 5 § 7