Gesetze / Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung

RegBkPlG

§ 20 Informationspflicht

Die Landesplanungsbehörde informiert den Braunkohlenausschuss regelmäßig über die ordnungsgemäße Umsetzung der Braunkohlen- und Sanierungspläne.

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§ 19